14.06.2016 08:18 http://tabea-lara.tumblr.com/post/145924606903

Maximilian Baehring  Hoelderlinstrasse 4  D-60316 Frankfurt M.


Einschreiben Einwurf
vorab per Fax +49/(0)69/1367-2976

Oberlandesgericht
Zeil 42

D-60313 Frankfurt a.M.

                                                                                                                          Frankfurt a.M., den 14. Juni 2016


3 WF 86/16 Oberlandesgericht Frankfurta .M. / 92 F 360/16 Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
Revision/Berufung

Euer Durchlaucht!

Schreiben datiert auf den  06., frankiert am 10. erreichte mich mit normaler Post am 11. Juni 2016. Stopp,
Moment mal, neben der materiellen kann ich auch noch formal die Rechtsbeschwerde am OLG einlegen

- Sie hatten Rechtsmittelelehrung vergessen § 39 FamFG, § 526 1 (2) ZPO, §57 FamFG, § 58 FamFG -

über Sprungrevision zum BUNDESVerfG muss nicht belehrt werden, aber die nächste Instanz IN SORGERECHTS-(anders als in Betreuungssachen wo das Landgericht im Instanzenzzug  zwischen Amts- und Oberlandesgericht liegt ) nach  FamFG wäre im ORDENTLICHEN RECHTSZUG wohl der BGH.

Wenn Sie, Richter Reitzmann, dorthin Beschwerde explizit zulassen passiert da selbe wie beim letzten male: ich bekomme für das Gericht, an dem ich anwaltlich vertreten werden muss, keine Prozess-kostenhilfe und das bekomme ich erst nach einem halben Jahr mitgeteilt was wieder unnötiger Zeit-

verlust ist, wobei der gestzgeber deutlich Zeigt daß er es Umgangsvereitelnden Müttern schwer machen will bei jedem deshalb verhängten Zwangsgeld bis zum BGH vorzustoßen und nicht dem prinzipiell teilsorgeberechtigten Vätern ihre Rechte durchzusetzen.

Abgesehen davon: Die halten Sie (samt ihrem Senat) in Karlsruhe  für einen kompletten Vollidioten der Ihnen unnötig Arbeit bereitet. Schauen Sie doch mal unter XII ZB 436/15 Bundesgerichtshof Karlruhe nach.

Dem Prozesskostenhilfenatrag haben die nicht stattgegeben weil die Sache nicht von Bedeutung sei, anders als Sie und ihr Senat meinten.

Daher also satt §§ 58-69, §§ 70-55 FamFG RECHTS-Beschwerde wegen § 526 (1) 2 ZPO ? dass die Anfechtung  formaljuristischer Natur ist - geht aus meinem Schreiben hervor das im ersten Satz die Worte das ?NICHT BESCHLUSSFÄHIGE OLG? enthält.


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[1] http://68.media.tumblr.com/7e6062b2762a11761d8480a93b7fd4f6/tumblr_o8s330KKP51sq93cpo1_1280.jpg
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[2] http://68.media.tumblr.com/3fdf5eff0e349b501fa800f2d0d39452/tumblr_o8s330KKP51sq93cpo2_r1_1280.jpg